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Elektrische Prüfungen

Prüfung von EDV-Anlagen

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Regelmäßige Prüfung von Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung gemäß BGV A3 und Betriebssicherheitsverordnung

§ 4 der Betriebssicherheitsverordnung sieht vor, dass der Arbeitgeber nur Arbeitsmittel bereitstellen darf, die für die am Arbeitsplatz vorliegenden Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet sind. Im Zusammenhang mit der regelmäßigen Prüfung von EDV-Anlagen wie Server und andere Netzwerkkomponenten besteht oft die Schwierigkeit, dass diese Geräte nicht außer Betrieb gesetzt werden können. In diesen Fällen muss der Betreiber oder Arbeitgeber geeignete Maßnahmen ergreifen, um für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu sorgen und wenigstens eine Teilprüfung vornehmen. Er muss bei der nächsten Gelegenheit einer Unterbrechung eine vollständige Prüfung an der Anlage durchführen.

Aus der Gefährdungsbeurteilung folgen Art, Umfang und Frist der Prüfungen

Grundlage einer jeden Prüfung ist die Gefährdungsbeurteilung. Aus ihr folgen unter anderem die Art und der Umfang der Prüfung. Gleichzeitig lässt sich aus ihr ein Prüfungsintervall ableiten. Der Arbeitgeber hat hier einen Ermessensspielraum – allerdings muss sich seine Entscheidung jederzeit nachvollziehen lassen, also transparent sein. Dies gilt vor allem dann, wenn es zu einem Unfall gekommen ist. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber darauf achten, dass die befähigte Person, die er für die Prüfung schriftlich bestellt, die Voraussetzungen der Technischen Regel für Betriebssicherheit 1203 „Befähigte Personen“ erfüllt.

Wer die Prüfung seiner Server beispielsweise glaubhaft auf vier und mehr Jahre ausdehnen will, muss dies durch die optimale Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften nachweisen. Dazu gehören unter anderem ideale klimatische Bedingungen im Serverraum und dass dort unbefugte Personen keinen Zutritt nehmen können. Unterstützend könnte jährlich eine Sichtprüfung durch eine Elektrofachkraft erfolgen.

EDV-Anlagen und EDV-Geräte weisen häufig typische Gefahrenstellen auf

Regelmäßig entpuppen sich zum Beispiel Anschlussleitungen und nacheinander gesteckte Steckdosenleisten als Schwachstellen heraus. Wer dies bedenkt, kann offensichtliche Mängel bereits durch eine regelmäßige Sichtkontrolle feststellen. Solche Sichtprüfungen sind – nach entsprechender Einweisung – auch durch elektrotechnisch unterwiesene Personen möglich.

Welche Prüfungen sind erforderlich und wie führt man sie durch.

Die erste Prüfung muss bereits vor der erstmaligen Inbetriebnahme durchgeführt werden. Eine befähigte Person prüft und dokumentiert den Test aller Komponenten der Anlage. Verbaute Geräte können durch eine geeignete Prüfsoftware zusammengefasst als ein Verbund geprüft werden. Zur Prüfung gehören unter anderem die Messung des Schutzwiderstandes und des Isolationswiderstandes. Besonders der Nachweis des Letzteren wird allgemein gefordert und dies nicht zu Unrecht – insbesondere was Steckdosenleisten und Anschlussleitungen (sofern ohne Überspannungsschutz) betrifft. Ist ein Überspannungsschutz vorhanden, kann die Isolationsprüfung entfallen oder nach DIN VDE 0701-0702 verringert werden.

Die regelmäßige Prüfung als Verbundmessung

Häufig lautet die Forderung des Betreibers, dass die Anlage während der Prüfung nicht außer Betrieb gehen darf. Eine Lösung kann die Verbundmessung aller oder mehrerer Komponenten sein. Besondere Beachtung muss der vorbeugende Brandschutz finden. Häufige Gefahrenquellen sind überlastete Steckdosenleisten und eine unzureichende Reinigung der Kühllüftungsöffnungen.

Eine gute Lösung sind auch Differenzstrom-Überwachungen, die sogenannten RCMs. Mit ihnen lassen sich zum Beispiel zielgerichtete Prüfungsintervalle festlegen. Der Schutzleiterwiderstand erfolgt mit einem geeigneten Gerätetester. Ist die Anlage noch am Netz, entfällt die Isolationsmessung. Mit einer Leckstromzange lassen sich die Schutzleiterströme messen. Dabei sind erhöhte Ableitströme durch den Geräteverbund von Serverschränken sehr wahrscheinlich.

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Prüfung von EDV-Anlagen Reviewed by on November 15, 2014 .

Regelmäßige Prüfung von Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung gemäß BGV A3 und Betriebssicherheitsverordnung § 4 der Betriebssicherheitsverordnung sieht vor, dass der Arbeitgeber nur Arbeitsmittel bereitstellen darf, die für die am Arbeitsplatz vorliegenden Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet sind. Im Zusammenhang mit der regelmäßigen Prüfung von