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Elektrische Prüfungen

Die Sicherheitsprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

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Elektrische Geräte sind nach BGV A3 regelmäßig zu überprüfen

Auch ortsveränderliche elektrische Geräte müssen regelmäßig einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden. Dies folgert aus § 5 „Prüfungen“ der BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“. Für die sichere Bereitstellung und Benutzung aller elektrischen Arbeitsmittel verantwortlich. Er beauftragt für die Prüfung eine befähige Person. Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfintervalle legt der Arbeitgeber nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung nach einer Gefährdungsbeurteilung fest.

Welche Personen dürfen eine Sicherheitsprüfung durchführen?

Fachlich sind drei Personengruppen zu unterscheiden: Elektrofachkraft, elektronisch unterwiesene Personen und befähigte Personen. Der Begriff Elektrofachkraft stammt im Prüfungskontext aus der BGV A3, die in § 5 Absatz 1 Satz 1 davon spricht, dass der Einsatz unter der Leistung und der Aufsicht einer Elektrofachkraft zu erfolgen hat. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass elektronisch unterwiesene Personen nicht über ausreichend Kenntnisse verfügen, um eine Sicherheitsprüfung an elektrischen Arbeitsmitteln durchzuführen; allenfalls kann dies unter der Anleitung, Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft erfolgen.

Die Elektrofachkraft definiert sich dadurch, dass sie in der Lage ist, aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und Erfahrungen die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und potenzielle Gefährdungen erkennen kann. Die elektronisch unterwiesene Person wurde durch eine Elektrofachkraft bei der Ausübung der übertragenen Arbeiten auf die Gefahren, die Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen unterrichtet.

Welche Voraussetzungen müssen befähigte Personen zur Prüfung von elektrischen Arbeitsmitteln erfüllen?

Die Betriebssicherheitsverordnung und die daraus abgeleitete Technische Regel für Betriebssicherheit 1203 konkretisieren die Anforderungen der Prüfpersonen noch einmal. Hier wird begrifflich die befähigte Person verwendet. Nach der Technischen Regel für Betriebssicherheit 1203 muss eine befähigte Person eine elektrotechnische Ausbildung abgeschlossen haben (ein elektrotechnisches Studium gilt gleichermaßen). Sie muss mindestens ein Jahr Berufserfahrung in dem Arbeitsbereich besitzen und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit ausüben. Dies bedeutet, dass die befähigte Person die Regeln und Normen über elektrische Arbeitsmittel und den Arbeitsschutz sowie das Prüfen durch Seminare, Lehrgänge oder andere Informationsquellen erlangt hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird die befähigte Person durch den Arbeitgeber schriftlich bestellt.

Können elektrontechnisch unterwiesene Personen auch Sicherheitsprüfungen durchführen?

Der Gesetzgeber und die Berufsgenossenschaften verlangen recht deutlich den Einsatz einer befähigten Person für die Durchführung der Sicherheitsprüfung bei elektrischen Arbeitsmitteln. Häufig sind die befähigten Personen zeitlich mit der Prüfung aller elektrischen Arbeitsmittel überfordert. In diesem Fall bietet sich die Bildung eines Prüfteams an, das nach der BGI/GUV I 5190 zulässig ist. Danach können auch elektrotechnisch unterwiesene Personen im Rahmen eines Prüfteams bei Wiederholungsprüfungen elektrotechnische Arbeiten übernehmen und die befähigten Personen unterstützen. Jedoch bleibt die Verantwortung bei der befähigten Person. Die befähigte Person muss daher sicherstellen, dass die Arbeiten, die durch die elektrotechnisch unterwiesenen Personen durchgeführt wurden, ordnungsgemäß erfolgt sind.

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Die Sicherheitsprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel Reviewed by on Oktober 17, 2014 .

Elektrische Geräte sind nach BGV A3 regelmäßig zu überprüfen Auch ortsveränderliche elektrische Geräte müssen regelmäßig einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden. Dies folgert aus § 5 „Prüfungen“ der BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“. Für die sichere Bereitstellung und Benutzung aller elektrischen Arbeitsmittel verantwortlich. Er beauftragt für die Prüfung eine befähige Person. Art und Umfang der Prüfungen