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Schaltberechtigung

Die Schaltberechtigung nach VDE 0105-100

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Eine allgemeingültige Berechtigung im Niederspannungsbereich erteilen

Für Mittel- und Hochspannungsanlagen ist die Schaltberechtigung, also die Erlaubnis, Ströme und Spannungen sicher und kontrolliert ein- und auszuschalten, von elementarer Bedeutung und für jedermann nachvollziehbar. Eine solche Schaltberechtigung auf für jede Niederspannungsanlage zu vergeben, wäre nicht nur sehr aufwendig, sondern auch weit über den Regelungsanspruch hinaus gedacht. Dennoch wird eine Schaltberechtigung auch bei Niederspannungsanlagen von der VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ gefordert. Nach VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ gibt es im Abschnitt 5.2 „Schalthandlungen“ zwei Arten der Schalthandlung. Die eine Art ist die „Schalthandlung zum Ändern des elektrischen Zustandes einer Anlage, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch gefahrlos ist.“ Die andere Art ist das „Ausschalten und Wiedereinschalten von Anlagen im Zusammenhang mit der Durchführung von Arbeiten.“ Von einem bestimmungsgemäß gefahrlosen Gebrauch ist hier, nach VDE, nicht mehr die Rede. Hier geht es dann z.B. um das Schalten einer Mittelspannungs-Schaltanlage.

Die Schaltbefähigung – Unterweisen, Anlernen und Schulen

Vor allem für den Mittel- und den Hochspannungsbereich haben sich längst externe Schulungen zum Erwerb und zur Auffrischung der Schaltbefähigung gegenüber betriebsinternen Kursen durchgesetzt. Insbesondere der ganzheitliche Erfahrungsschatz außerbetrieblicher Dienstleister und die Kenntnisse der komplexen Normenlage begünstigen diese Entwicklung. Durchaus zum Vorteil der Schaltbefähigten, die, neben den für ihren Aufgabenbereich notwendigen Kenntnissen und Bestimmungen, zusätzliches Wissen erhalten, zum Beispiel wie andere Unternehmen und Institutionen elektrische Anlagen schalten. Wer sich etwa alle zwei bis vier Jahre in seinen Fähigkeiten als Schaltbefähigter schulen lässt, bleibt bei professionellen Seminaren zugleich auf dem aktuellen Stand der Technik. Die Schaltberechtigung kann bei ihm somit immer wieder erneuert werden. Dieses Zeitfenster der Auffrischung der Schaltbefähigung entspricht ungefähr den derzeitigen schnellen technischen Veränderungen im Bereich der Schaltanlagen. Im Übrigen liegt es im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, wann eine Wiederholungsschulung für Schaltbefähigte durchzuführen ist.

Schaltbefähigt und Schaltberechtigt

Bevor der Unternehmer (oder die von ihm beauftragte verantwortliche Elektrofachkraft) Schaltberechtigungen vergeben kann, hat er dafür Sorge zu tragen (§ 7 Arbeitsschutzgesetz), dass die Person die für die Sicherheit zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einhalten kann. Ohne eine entsprechende und nachgewiesene Qualifikationsmaßnahme ist dies nicht möglich. Im eigenen Interesse sollte der Unternehmer die Bestellung des Schaltberechtigten schriftlich vornehmen. Gleichzeitig dient dies als Eingrenzung der Anlagen und Anlageteile, die der Berechtigte schalten darf und als Nachweis, dass bei der Auswahl des Berechtigten der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachgekommen ist. Zum Letzteren gehören auf jeden Fall die Gefährdungsbeurteilung der Schalthandlungen und daraus resultierenden Arbeitsanweisungen. Der Schaltberechtigte muss neben Kenntnissen und Fertigkeiten auch persönliche Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören insbesondere umfangreiche Kenntnisse über die Anlagen und den Betriebsort. Der Schaltberechtigte sollte sich für die Aufgabe geistig und körperlich eignen und eine gültige Erste-Hilfe-Ausbildung besitzen.

Weiterbildung für den Bereich Schaltberechtigung

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Die Schaltberechtigung nach VDE 0105-100 Reviewed by on Dezember 11, 2014 .

Eine allgemeingültige Berechtigung im Niederspannungsbereich erteilen Für Mittel- und Hochspannungsanlagen ist die Schaltberechtigung, also die Erlaubnis, Ströme und Spannungen sicher und kontrolliert ein- und auszuschalten, von elementarer Bedeutung und für jedermann nachvollziehbar. Eine solche Schaltberechtigung auf für jede Niederspannungsanlage zu vergeben, wäre nicht nur sehr aufwendig, sondern auch weit über den Regelungsanspruch hinaus gedacht. Dennoch